Die WGV bietet mit ihren WGV Schülerversicherungen leistungsstarken Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler als Ergänzung zu privaten und gesetzlichen Absicherungen an.
Die folgenden Versicherungen können als Gruppenverträge von Städten, Gemeinden, Landkreisen, Schulzweckverbänden, Schulfördervereinen und den Schulen selbst abgeschlossen werden:
Die Gruppenverträge sind als Jahresverträge konzipiert, die sich automatisch von Jahr zu Jahr verlängern.
Im Rahmen des abgeschlossenen Gruppenvertrages sind sämtliche Schüler/innen eines Schulträgers oder einzelner ausgewählter Schulen automatisch mitversichert.
Die Schüler-Zusatzversicherung besteht aus den Bausteinen Haftpftlicht-, Unfall- und Sachschadenversicherung.
Württembergische
Gemeinde-Versicherung a.G.
Kommunalversicherungen
70164 Stuttgart
Die Haftpflichtversicherung schützt Schüler bei Schäden, die sie im Zusammenhang mit dem Schulbesuch Dritten zufügen, sofern sie deswegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht. Die Haftpflichtversicherung reguliert berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Eine besondere Bedeutung hat die Haftpflichtversicherung der Schüler-Zusatzversicherung bei der Teilnahme an von der Schule genehmigten Praxiserfahrungen (Betriebsbesichtigungen, Betriebserkundungen, Arbeitsplatzerkundungen, kooperativen Projekten sowie ein- und mehrtätigen Praktika).
Wenn ein Schüler in einem Betrieb mitarbeitet und hierbei durch Bearbeitung, Reparatur oder Beförderung eines Gegenstands einen Schaden verursacht, besteht im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung oftmals kein Versicherungsschutz. Es greift aber - auch bei Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung der Eltern - der Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der Schüler-Zusatzversicherung.
Die Praktikumsbetriebe fordern regelmäßig von den Schulen den Nachweis, dass die Schüler haftpflichtversichert sind, da ansonsten keine Schüler aufgenommen werden. Dieser Nachweis ist bei Abschluss der Schüler-Zusatzversicherung für die Schule problemlos ohne großen Aufwand zu führen.
Bei Teilnahme an Schullandheimen wird ebenfalls häufig der Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung verlangt. Diesen Nachweis von jedem einzelnen Schüler einzuholen ist aufwendig und schwer praktikabel, anders, wenn auf die bestehende Schüler-Zusatzversicherung verwiesen werden kann.
Die Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung betragen 3.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR für Vermögensschäden.
Ein Schüler nimmt auf dem Weg zur Schule mit seinem Fahrrad einem Pkw die Vorfahrt. Er kollidiert mit dem Pkw. Dieser wird beschädigt.
Ein Schüler lehnt sich in der Nähe einer Bushaltestelle an einen Pkw, wobei er diesen mit seinem Schulranzen zerkratzt.
Während eines Praktikums bei einem Motorradhändler stößt der Schüler versehentlich ein Motorrad um. Der Händler verlangt Ersatz des entstandenden Schadens.
Alternativ zur Schüler-Zusatzversicherung als Jahresvertrag kann Haftpflichtversicherungsschutz für einzelne Schulklassen im Zusammenhang mit Praktika und/oder Schullandheimaufenthalten im Rahmen einer Einmaligen Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Unfall- und die Sachschadenversicherung der WGV ergänzen die gesetzliche Unfallversicherung bei der UKBW (Unfallkasse Baden-Württemberg) .
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der UKBW erstreckt sich auf den Weg zur und von der Schule, nicht aber auf Abweichungen vom Schulweg.
Die UKBW bietet Versicherungsschutz während des Unterrichts und bei offiziellen Schulveranstaltungen. Im Rahmen der Schüler-Zusatzversicherung besteht ergänzend Versicherungsschutz
Im Falle eines Unfalls ersetzt die UKBW keine Kleiderschäden.
Besteht eine andere private Unfallversicherung werden die WGV Leistungen zusätzlich gezahlt.
Die versicherten Leistungen der Unfallversicherung betragen:
Die Sachschadenversicherung deckt Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen, Hörgeräten, Prothesen, Kleidungsstücken und an zum Schulgebrauch notwendigen Sachen, die bei einem Unfall oder unfallähnlichen Ereignis im Rahmen des Schulbesuchs beschädigt oder zerstört werden. Weitergehender Versicherungsschutz besteht für Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und Hörgeräten, die im Sportunterricht getragen wurden: Solche Schäden sind auch dann versichert, wenn kein Unfall oder unfallähnliches Ereignis vorliegt.
Die WGV ersetzt beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen zum Zeitwert bis maximal 500 EUR.
Ein Schüler stürzt auf dem Weg zur Schule mit seinem Fahrrad, beschädigt seinen Fahrradhelm und zerreißt seinen Anorak und seine Hose. Während die UKBW die Heilbehandlungskosten übernimmt, ersetzt die WGV aus der Sachschadenversicherung den Schaden an Bekleidung und Helm.
Ein Schüler fährt mit dem Fahrrad zur Schule. Unterwegs weicht er vom Schulweg ab, um einzukaufen. Auf dem Weg zum Geschäft verunglückt er schwer. Auf dem Weg zum Geschäft besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Geringfügige Abweichungen vom Schulweg (maximale Verlängerung des Weges um eine Stunde) sind von der Unfallversicherung der WGV gedeckt.
Nachts klettert ein Schüler im Schullandheim über das Dach in ein anderes Zimmer. Hierbei stürzt er ab und ist dadurch querschnittsgelähmt. Nachdem der Schüler hier privat unterwegs war, greift der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Die Garderobenversicherung leistet bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Schultaschen und sonstigen Sachen, die zum Schulbesuch erforderlich sind.
Diese Gegenstände müssen während der Teilnahme am Unterricht oder schulischen Veranstaltungen an den vorgesehenen Plätzen abgelegt oder abgestellt sein. Gegenstände, die über Nacht in der Schule gelassen werden, sind nur versichert, wenn sie weggeschlossen werden.
Nicht versichert sind elektronische Geräte wie Smartphones etc. sowie Brillen, Uhren, Schmuck, Bargeld, Wertsachen, Fahrausweise und Schlüssel.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 200 EUR begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 10 EUR je Schaden.
Ein Schüler hängt seine Jacke während des Unterrichts an die Garderobe vor dem Klassenzimmer. Nach der Unterrichtsstunde stellt er fest, dass die Jacke fehlt.
Eine Schülerin lässt ihre Schultasche während des Sportunterrichts in der Umkleidekabine. Nach dem Unterricht stellt sie fest, dass der Inhalt ausgeleert und mutwillig zerstört wurde.
Die Fahrradversicherung greift bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Fahrrädern, die auf dem Fahrradabstellplatz der Schule verschlossen abgestellt sind. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden auf dem Weg zur und von der Schule.
Fahrräder können im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert werden. Dann besteht jedoch nur Versicherungsschutz bei Entwendung. Die meisten Schadenfälle sind aber Sachbeschädigungen durch Dritte oder aber Beschädigungen des Fahrrades infolge eines Sturzes. Die Fahrradversicherung leistet auch bei Beschädigung und Zerstörung des Fahrrades.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 10 EUR je Schaden.
Der Schüler stellt sein Fahrrad auf dem Fahrradabstellplatz der Schule ab. Nach der Schule muss er feststellen, dass sein Fahrrad demoliert wurde.
Auf dem Nachhauseweg stürzt der Schüler mit seinem Fahrrad. Das Fahrrad ist danach kaputt.
Die „Eltern-Kasko“ versichert Schäden an Kraftfahrzeugen von Eltern, Schülern, Elternvertretern und sonstigen Privatpersonen. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeuge im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung eingesetzt werden und die Fahrt im Auftrag oder im Interesse der Schule erfolgte.
Die „Eltern-Kasko“ leistet vorrangig. Der Geschädigte braucht also seine private Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch zu nehmen.
Die Entschädigung je Versicherungsfall beläuft sich auf maximal 30.000 EUR. Der Selbstbehalt beträgt 325 EUR je Schaden.
Das Fahrzeug eines Elternvertreters erleidet auf der Fahrt zu einer Elternbeiratssitzung einen Unfallschaden.
Die Gruppenverträge zur Schüler-Zusatz-, Garderobe-, Fahrradversicherung und die Kaskoversicherung sind jeweils Jahresverträge. Das heißt, der Vertrag läuft bis Ende des auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres und verlängert sich dann von Jahr zu Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer unterjährigen Vertragskündigung mit einer Dreimonatsfrist zum 31.07. eines Jahres, das heißt zum Schuljahresende.
Für den Abschluss der WGV Schülerversicherungen ist auf dem Antrag die gewünschte Versicherung auszuwählen und die Schule/n, für die der Versicherungsschutz gewünscht wird, einzutragen sowie die maßgebliche Gesamtanzahl der Schüler/innen zum Schuljahresbeginn, die die angegebene/n Schule/n besuchen, anzugeben.
Der ausgefüllte und unterzeichnete Antrag wird an die WGV gesendet. Die WGV erstellt den Versicherungsschein, der gleichzeitig die erste Beitragsrechnung darstellt. Jeweils zu Schuljahresbeginn ist der WGV wieder die Schülerzahl zur Beitragsberechnung für das kommende Kalenderjahr zu melden. Der Jahresbeitrag kann überwiesen werden oder sofern der WGV ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt ist, übernimmt die WGV den Beitragseinzug.
Die Haftpflichtversicherung für einzelne Schulklassen im Zusammenhang mit Praktika und/oder Schullandheimaufenthalten ist mit dem Antrag Einmalige Haftpflichtversicherung Praktika/Schullandheime zu beantragen. Hier ist zu beachten, dass die Einmalige Haftpflichtversicherung für Praktika/Schullandheime automatisch zum 31.07. des Schuljahres endet, für das die Versicherung beantragt wurde.
Für die Kaskoversicherung von Eltern, Schülern, Elternvertretern und sonstigen Privatpersonen steht ebenfalls ein separater Antrag zu Verfügung.
Eine Zusammenfassung zu den WGV Schülerversicherungen, Leistungsbeschreibung und Schadenbeispiele finden Sie im Downloadbereich. Hier sind auch alle Anträge, Vertragsbedingungen, SEPA-Lastschriftmandat und die Schadenanzeigen eingestellt.
Bei Fragen steht die WGV gerne unter 0711 1695-1660 zur Verfügung.